Sonderrundschreiben wg. „eAU=Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Jahressteuergesetz 2022 und unsere Digitalisierungsmaßnahmen 2023

Sehr geehrte Mandanten,

diese Woche informieren wir Sie außerordentlich über folgende wichtige Themen zum Jahreswechsel:

I. zunächst etwas ausführlicher über die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, eine Neuerung im Bereich Lohn/Personal:

Bisher wurden bei Krankschreibungen z. B. durch den Hausarzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform dem Patienten zur Weitergabe an den Arbeitgeber ausgehändigt. Bereits seit Beginn 2022 erhalten die Krankenkassen diese Meldung der Arbeitsunfähigkeit zusätzlich elektronisch vom jeweiligen Arzt übermittelt.

Ab dem 01.01.2023 fallen nun die papierhaften Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Arbeitgeber weg. Der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit kann dann nur noch elektronisch bei den jeweiligen Krankenkassen abgefragt werden. Dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte (sog. Minijobber) und kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer, daher benötigen wir auch von diesen immer die Krankenkasse.

Eine pauschale elektronische Anfrage bei den Krankenkassen ist leider nicht zulässig, daher benötigen wir für jede Krankmeldung Ihrer Mitarbeiter von Ihnen genaue Informationen. Hierfür haben wir Ihnen die notwendigen Fragen bzw. Informationen in einem Fragebogen zusammengestellt (siehe Anhang). Diesen Fragebogen benötigen wir dann bei jeder Krankmeldung, damit wir die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Sie abrufen und den AAG-Antrag für Sie erstellen können.

Sofern sie den Abruf der Krankmeldungen künftig selbst erledigen wollen (z.B. über SV-Net möglich) teilen Sie uns das bitte mit.

Ausnahmen gibt es aktuell noch für privat krankenversicherte Arbeitnehmer, diese erhalten vorerst weiterhin die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform für den Arbeitgeber. Die Bescheinigung in Papierform bleibt auch vorerst noch bestehen für Wiedereingliederung nach Krankheit, Kinderkrank, Beschäftigungsverbote bei Schwangeren usw.

II. Ein weiteres, aus unserer Sicht wichtiges Thema ist das Jahressteuergesetz 2022, welches mit vielen Steueränderungen am 02.12.2022 bereits im Bundestag beschlossen wurde. Vorbehaltlich etwaiger Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren können Sie sich anhand der beigefügten Anlage schon einmal einen Überblick über das Gesetz und insbesondere die geplanten Anpassungen in der Bewertung von Immobilien bei Schenkungen und Erbschaften verschaffen. Ein weiteres Änderungsvorhaben betrifft z.B. die Ertragsteuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen, um nur ein weiteres Highlight zu nennen.

III. Last but not least möchten wir schon mal ankündigen, dass wir in unseren Maßnahmen zur Digitalisierung und Nachhaltigkeit unserer Kanzlei im Laufe des I. Quartals 2023 einen weiteren Schritt vorangehen wollen: wir werden den elektronischen Versand von Steuerbescheiden bei der Finanzverwaltung nutzen und die Bescheide dann auch nur noch in digitaler Form an die Mandanten weiterleiten. Soweit möglich wird dabei der Originalbescheid bereits elektronisch vom Finanzamt bereit gestellt, was auch in diesem Bereich eine zunehmende Abkehr vom Papier bedeutet. Zu diesem Thema wird es im nächsten Jahr noch mal ein Sonderrundschreiben für Sie geben, in dem wir Ihnen ausführlich die notwendigen Schritte und Voraussetzungen, wie z.B. die E-Mail-Verschlüsselung darstellen und erläutern werden. Wir danken Ihnen bereits im Voraus für Ihre Unterstützung und Mitwirkung bei dieser endlich möglichen Maßnahme.

Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

hildebrandt + partner, steuerberater PartGmbB