Monatsinformation Juli 2022
Sehr geehrte Mandantschaft,
mit dieser E-Mail erhalten Sie die Mandanten-Monatsinformationen für Juli 2022.
Hinsichtlich der Grundsteuerreform 2022 sollten in den letzten Wochen bei vorhandenem Eigentum auch Sie das Informationsschreiben der jeweiligen Landesfinanzverwaltung erhalten haben. Entsprechendes Schreiben im hiesigen Bundesland Hessen fügen wir mit erklärenden Kommentaren in der Anlage bei. Sie können diese neue Erklärung bei entsprechender Elster-Registrierung ggfs. auch selbst erstellen und per DFÜ online beim zuständigen Finanzamt einreichen oder uns damit beauftragen. Wir haben in früheren Rundschreiben seit Dezember 2021 (zuletzt am 01.03.2022 mit Anlagen sowie erinnernd am 13.06.2022) bereits darauf hingewiesen. Seit dem 01.07.2022 hat nun die leider außerordentlich kurze Frist zur Abgabe der Erklärungen derzeit bis spätestens 31.10.2022 begonnen. In Anbetracht der immensen Erklärungsmenge und derzeit noch vielen Unsicherheiten hofft unser Berufsstand noch auf ein Einsehen der Finanzverwaltung bzgl. der Bitte um Fristverlängerung, die es aber derzeit – noch ? – nicht gibt. Weitere Antworten auf häufig gestellte Fragen gibt das Land Hessen aktuell im Internet unter https://finanzamt.hessen.de/grundsteuerreform/grundsteuer-faq
Wir müssen Sie aber aus o.g. Gründen bei entsprechender Auftragserteilung zur Sicherstellung einer fristgerechten Übermittlung der Erklärung bitten, uns den Auftrag schriftlich und mit vollständiger Belegeinreichung (ggfs. auf Basis der im beigefügten Schreiben auf letzter Seite für hessische Grundstücke anhängender Checkliste) spätestens bis zum 30.09.2022 einzureichen, damit wir alles korrekt und fristgerecht bearbeiten können. Bzgl. der Gebührenabrechnung richten wir uns wie auch bei anderen Leistungen grundsätzlich nach dem entstandenen Zeitaufwand im Rahmen der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), die mit einer Neuregelung gerade erst im Juni vom Bundestag verabschiedet wurde. Wir werden diese gesetzliche Neuregelung grds. anwenden, aber in Anbetracht des mindestens anfallenden Arbeitsaufwands nach unseren ersten Erfahrungen grundsätzlich eine in unserer Kanzlei geltende Mindestgebühr je Grundstück i. H. v. 300,00 € netto berechnen und Ihre Aufträge annehmen, die Sie uns gern auch per Email incl. Anlagen an grundsteuer@hildebrandt-partner.net senden können. Mit § 24 Abs. 1 Nr. 11a Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) besteht darüber hinaus eine einheitliche Berechnungsgrundlage, welche unabhängig vom konkreten Ländermodell bundesweit anwendbar ist. Steuerberater erhalten danach für die Anfertigung der Erklärung zur Feststellung oder Festsetzung für Zwecke der Grundsteuer im Rahmen des ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrechts 1/20 bis 9/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A zur StBVV. Leider ist uns unter diesen Umständen wegen der ungewissen Bemessungsgrundlagen und Bearbeitungszeiten die Nennung eines Festbetrags nicht möglich. Wir danken auch in dieser Hinsicht für Ihr Verständnis, sind aber natürlich bereits aktuell mit Ihrer Unterstützung um eine effiziente zeitsparende Abarbeitung der Aufträge bemüht!
Bleiben Sie gesund und zuversichtlich!
Da wir alle unsere Mandanten vollumfassend über alle Neuerungen informieren möchten, bitten wir Sie um Verständnis, falls dieser Praxistipp zum oben genannten Thema für Sie nicht relevant sein sollte.
Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
hildebrandt + partner, steuerberater PartGmbB