Mandanteninformation: Schlussabrechnung für Corona-Überbrückungshilfen

Sehr geehrte Mandantschaft,

nun ist es so weit.

Die Einreichung der Schlussabrechnungen für Überbrückungshilfen ist möglich.

Dabei besteht kein Wahlrecht, sondern eine Pflicht zur Einreichung. Sollte die Schlussabrechnung nach einer bewilligten Überbrückungshilfe nicht eingereicht werden, wird die Bewilligungsstelle die ausgezahlte Überbrückungshilfe zurückfordern.

Mit dem vorliegenden Mandanten-Informationsbrief (Stand 01.09.2022) erhalten Sie zur Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen wichtige Hinweise und Erläuterungen.

Da wir alle unsere Mandanten vollumfassend über alle Neuerungen informieren möchten, bitten wir Sie um Verständnis, falls diese Information zum oben genannten Thema für Sie nicht relevant sein sollte.

Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

hildebrandt + partner, steuerberater PartGmbB